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Tattoo Laws Switzerland
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Switzerland - Schweiz
Statuten des Verbandes Schweizer Berufstätowierer (VST)
Persönlichkeit, Sitz und Zweck
Art. 1.
1. Der Verband Schweizerischer Berufstätowierer (VST) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbeschränkt.
2. Der Sitz des Verbandes ist am Ort des Präsidenten.
Art. 2
Der Verband bezweckt:
1. den Zusammenschluss der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen,
die fachlich ausgewiesen sind und ihren Beruf in der Schweiz ausüben
2. die Wahrung und Förderung des Berufsstandes
3. die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes
4. die Einhaltung einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung
5. die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder
6. die Pflege des kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern.
II. Grundsätze
Art. 3
Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich:
1. die Statuten des VST einzuhalten
2. der Berufsordnung des VST nachzuleben
3. die Richtlinien des VST einzuhalten
4. sich der Hygieneverordnung des VST zu unterstellen.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
1. Der Verband besteht nur aus Aktivmitgliedern.
2. Als Mitglieder können nur Personen aufgenommen werden,
die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Hygieneverordnung des VST
b) mindestens 2 Jahre Erfahrung als Berufstätowierer und einwandfreie Berufsausübung garantieren
c) eigenes Studio in separaten Räumen oder als Partner bei einem
VST-Mitglied arbeiten
d) Nichtberufstätowierer können Mitglieder werden, die ein nachweisbares Interesse an diesem Berufsstad haben und gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden. Ihre Mitgliedschaft erlischt sobald sie nicht mehr im
Vorstand sind
Art. 5
Die Mitglieder sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio aufgenommenen Partner und Angestellten, welche nicht Mitglieder des VST sind, Kenntnis von den verbandsinternen Bestimmungen haben. Sie haften für deren Einhaltung gegenüber dem Verband.
Art. 6
1. über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach vorangegangener Vernehmlassung des zuständigen Ombudsmanns.
2. Aufnahmegesuche ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.
3. die Namen und Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig Tagen nach der Bekanntgabe keine schriftlich begründeten Einsprachen gegen die beantragten Aufnahmen, so gelten diese als genehmigt.
4. über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen entscheidet endgültig die Generalversammlung.
5. Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für die Abweisung eines Gesuchs bekanntzugeben.
6. Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt,
verliert die Mitgliedschaft.
Art. 7
1. Die Mitglieder haben das Recht, sich persönlich als Mitglied des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer zu bezeichnen.
Art. 8
Der Austritt aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist am Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden.
Art. 9
1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
2. Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:
a) Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der Hygieneverordnung und verbandsinternen Bestimmungen.
b) Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
3. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung
des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht werden.
IV. Organe
Art. 10
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. A. Generalversammlung
Art. 11
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist in der Regel innert 3 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten. Ort und Datum sind den Mitgliedern mindestens 2 Monate im voraus im Verbandsorgan bekanntzugeben.
2. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 2 Monate vorher, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
3. An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte Anträge kann der Vorstand zur Prüfung genehmigen.
Art. 12
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb zweier monate nach Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erlassen.
Art. 13
Der Generalversammlung liegen ob:
1. die änderung der Statuten
2. die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren.
3. die Wahl eines neutralen Ombudsmanns
4. Die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der überschüsse und der Reserven.
5. Die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern.
6. Der Beschluss über die Schaffung von Institutionen und Werken oder Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks.
7. Die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 6 Ziff. 6 dieser Statuten.
8. Der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. solche Anträge von Einzelmitgliedern müssen spätestens vier Monate vor der Generalversammlung eingereicht werden.
9. Die Auflösung des Verbandes.
Art. 14
1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig vorbehalten Art. 24.
2. Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang des absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern.
5. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindesenst drei Viertel der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand das Geheimverfahren verlagen.
B. Vorstand
Art. 15
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, von denen mindestens zwei Berufstätowierer sein müssen; er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem Sekretäriat und drei Beisitzern.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an seine Stelle neu gewählte Mitglied in seine Amtsperiode ein. Ein Wiederwahlrecht ist zulässig.
Art. 16
1. In die Befugnisse des Vorstandes fallen alle Geschäfte die nicht durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, letzerer unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.
3. Dem Vorstand obliegt im besonderen die Geschäftsführung des VST, die Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat.
4. Er ist beschlussfähig, wen die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Simmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6. Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und die
Art der Zeichnungsberechtigung.
7. Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten. Als Präsident ist er auch für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes verantwortlich.
Art. 17
über die Vorstandssitzung werden Protokolle geführt, die vom Protokollführer zu unterzeichen sind.
Art. 18
Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Verbandsfunktionen erwachsen.
Art. 19
Das Verbandssekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.
Art. 20
1. Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.
2. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
D. Ombudsmann
1. Dem Ombudsmann obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der Hygieneverordnung. Er hat jährlich einmal über jedes Mitglied schriftlich Bericht an den Vorstand zu erteilen. Das Reglement für den Ombudsmann erlässt der Vorstand.
2. Er erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes betreffend Aufnahme von Mitgliedern.
V. Finanzielles
Art. 21
1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern
b) allfälligen überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen, Kursgeldern und aus besonderen Verbändsgeschäften
c) Schenkungen und Zuwendungen
2. Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat im Anschluss an die Generalversammlung für die laufende Rechnungsperiode erhoben. Alle Mitglieder zahlen den vollen Beitrag, auch Neuaufnahmen während der Rechnungsperiode.
3. Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht bis Ende des Rechnungsjahres.
4. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden Jahres.
Art. 22
1. Die Verbandsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes über ihre statutarische Beitragspflicht hinaus.
2. Ausgetretene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Art. 23
Für jedes Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der gleichzeitig mit der Jahresrechnung der Einladung zur Generalversammlung beizulegen ist.
VI. Auflösung
Art. 24
1. Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen an die Mitglieder zu verteilen, soweit die über die Liquidation beschliessende Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht.
VII. Schlussbestimungen
Art. 25
Die vorstehenden Statuten sind von der Gründerversammlung vom 18. April 1994 angenommen worden.
Verband Schweizerischer Berufstätowierer. Die Gründungsmitglieder

